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22.02.2023

Information zum neuen Bürgergeld/Wohngeldreform

Hilfebedürftigkeit Miete:

Durch das Wohngeld-Plus-Gesetz wurden die Höchstwerte des berücksichtigten monatlichen Einkommens deutlich angehoben. Dadurch kommt es ab dem 01.01.2023 zu einem erweiterten Kreis von Anspruchsinhabern, als auch zu einem deutlich höheren Betrag beim bewilligten Wohngeld.

Um eine erste grobe Einschätzung zu erhalten, ob ggf. ein Anspruch auf Wohngeld besteht, empfiehlt es sich, dies in einem Wohngeldrechner online berechnen zu lassen. Hierzu hat das zuständige Bundesministerium einen Rechner online gestellt, der bereits die aktuellen Vorgaben berücksichtigt:
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.thml

Wenn in einem Haushalt Kinder vorhanden sind, sollte daher neben einer Beantragung von Wohngeld auch immer parallel ein Antrag auf Kinderzuschlag von bis zu mtl. 250,00 € pro Kind gestellt werden. Zuständig hierfür ist die Familienkasse, die auch für das Kindergeld zuständig ist. Der Antrag kann inzwischen sogar online gestellt werden:
https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start

Hilfebedürftigkeit durch BK-Nachforderung:

Es ist möglich, dass jemand allein durch eine hohe Nachforderung bei den Betriebskosten hilfebedürftig wird und dadurch einen Leistungsanspruch im Monat der Nachforderung hat.

Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag erbracht um müssen im betreffenden Monat (Zustellung der BK-Abrechnung) beim zuständigen Jobcenter gestellt werden!