Abstellung von elektrisch betriebenen Fortbewegungsmitteln
Die Abstellung von elektrisch betriebenen Fortbewegungsmitteln, bspw. E-Scooter, Elektro-Fahrräder, u.s.w., ist in den vorhandenen Fahrradräumen sowie Treppenhäusern
nicht zulässig.
Da die vorhandenen Fahrradräume als „Räume mit geringer Brandlast“ einzustufen sind, dürfen in diesen Räumen keine sich entzündlichen Materialien bzw. Brandlasten aller Art abgestellt werden.
Nach der derzeitig gültigen Verordnung dürfen z. B. Akkus von E-Scootern, E-Bikes, Rollstühlen nur in Ihrer Wohnung (eigener Brandabschnitt) gelagert und möglichst unter Aufsicht geladen werden. Bitte beachten Sie hierbei die Gefahren von Akkus – diese können unter Umständen zu Bränden, Explosionen und Kurzschlüssen führen!
Zu den Treppenhäusern ist zu sagen, dass sich in den Treppenräumen keine Brandlasten befinden dürfen. Dies bedeutet, dass jegliche Fahrzeuge/Fortbewegungsmittel, die (teil-)elektrisch betrieben werden, nicht in den Treppenhäusern abgestellt werden dürfen.
Eine weitere Abstellmöglichkeit Ihrer Fahrzeuge besteht bei den Fahrradständern / Fahrradhäuschen vorm Haus. Auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ist zwingend zu achten! Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns hiermit recht herzlich!
Es ist anzumerken, dass sich voraussichtlich in nächster Zeit einige Gesetzesänderungen bzgl. elektrisch betriebenen Fahrzeugen ergeben werden. Diese sind aber zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar.